Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Kultur

Darstellende Kunst – Projektförderung

Michael- Gaismair- Straße 1
6020 Innsbruck
Österreich

47.2598061, 11.3948452

zur Ausschreibung

Das Land Tirol fördert künstlerische/kulturelle Vorhaben im Bereich der Darstellenden Kunst (Projektförderung).

Gefördert werden können folgende Vorhaben:

  • allgemeine kulturelle Tätigkeit und dafür notwendige Strukturen von Vereinen und Verbänden
  • Theaterproduktionen und Aufführungen nicht kommerzieller Art
  • Bühnenausstattung (Kulissen, Ton- und Lichtanlagen, Bühnenboden, Vorhang etc.)
  • Aus- und Weiterbildung
  • Stipendien (Stipendien dürfen nur gewährt werden, wenn dadurch die künstlerische Entwicklung gefördert wird. Stipendien werden an natürliche Personen aufgrund von Ausschreibungen vergeben, die anlassbezogen veröffentlicht werden.)

Einen Antrag stellen können natürliche sowie juristische Personen, die im gegenständlichen Förderbereich tätig sind.

Institutionen können gefördert werden, wenn deren Zweck überwiegend die Präsentation oder Vermittlung der darstellenden Künste ist.

Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass

  • aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsantrag von einer ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit ausgegangen werden kann und
  • aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit zu erwarten ist.

Ist die Förderungsnehmer:in eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse von deren Organen erfüllt werden.

Die Förderhöhe richtet sich nach der Förderungswürdigkeit und dem Förderungsbedarf des beantragten Vorhabens bzw. der beantragten Tätigkeit und darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die Durchführung gemäß dem im Förderantrag ausgewiesenen Fehlbetrag erforderlich ist. Eine Förderhöhe über 30% der förderbaren Kosten ist nur in besonders begründeten Fällen (z.B. bei besonderem öffentlichem Interesse) möglich.

Bei der Förderung sind insbesondere folgende Ziele zu beachten:

  • die Erhaltung der Vielfalt und Eigenständigkeit der darstellerischen Ausdrucksformen,
  • die qualitätsvolle Entwicklung neuer darstellerischer Ausdrucksformen,
  • die Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen des Zugangs zu und der Teilhabe an künstlerischen und kulturellen Angeboten für alle Bevölkerungskreise,
  • die Sicherung eines möglichst flächendeckenden Angebotes,
  • die Förderung des künstlerischen Nachwuchses,
  • die professionelle und nachhaltige Vermittlung,
  • die bühnen- bzw. vereinsübergreifende Zusammenarbeit zur Qualitätsentwicklung.

Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit werden insbesondere herangezogen:

  • die künstlerische Ausdruckskraft, die Eigenständigkeit und das innovative Wirkungsfeld,
  • das künstlerische Entwicklungspotential,
  • der Ausbildungs- bzw. Entwicklungsgrad der Künstler:in,
  • die bisherige Präsenz in der Szene (Aufführungen, Preise, Stipendien etc.),
  • Stoffqualität und thematische Relevanz sowie Programmqualität,
  • Plausibilität des Programm- bzw. Regiekonzeptes und der technischen Umsetzung,
  • Gesamtbewertung der bisherigen künstlerischen Leistungen
  • innovative Ansätze zum Erschließen von Publikum (Auslastung, Qualität der Öffentlichkeitsarbeit, etc.),
  • ein möglichst barrierefreies und niederschwelliges Angebot sowie dessen Zugang,
  • die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten und Projekte.

Förderbare Kosten:

  • Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes entsprechen und zur Erreichung des Förderziels unbedingt erforderlich sind.
  • Reisekosten dürfen nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die der Tiroler Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, i.d.g.F. entspricht.
  • Verwaltungs- und Overheadkosten können nur in jenem Ausmaß gefördert werden, das zur Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit unbedingt erforderlich ist.
  • Gemäß § 7 Abs. 3 lit. b Kulturförderungsgesetz 2010 i.d.g.F. sind von der Förderungsnehmer:in zumutbare Eigenleistungen (Eigenmittel, Sach- und Arbeitsleistungen) zu erbringen. Bei Förderungen an Einzelpersonen können Eigenleistungen als förderfähig anerkannt werden, wenn diese wirtschaftlich nicht zumutbar sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den förderbaren Gesamtkosten stehen.

Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Durchführung des Vorhabens bzw. der Ausübung der Tätigkeit noch nicht begonnen wurde. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart des Vorhabens bzw. der Tätigkeit gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch im Nachhinein gewährt werden. Bei Projektförderungen dürfen in diesem Fall nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsantrages entstanden sind.