Förderung von österreichischen Orchestern und Musikensembles, die auf eine mehrjährige kontinuierliche Tätigkeit verweisen können
Dotation/Förderungshöhen:
Teilfinanzierung des künstlerischen Programms
Kriterien und Bedingungen:
Formale Kriterien
- Einreichberechtigt sind Vereine und Institutionen mit Sitz in Österreich sowie Musikschaffende, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einen Wohnsitz in Österreich haben.
- Der Bund fördert grundsätzlich nur subsidiär zu den Leistungen der regionalen Gebietskörperschaften, wobei sich die Bemessung der Bundesleistung an den Förderungen der regionalen Gebietskörperschaften orientiert.
- Nicht gefördert werden rein kommerziell geprägte Programme (zum Beispiel Musical, Kabarett, Revue…), Projekte von Laien und Amateurinnen/Amateuren, Einzelveranstaltungen beziehungsweise -konzerte, Vorhaben von Personen, die sich noch in Ausbildung befinden sowie Projekte mit vorrangig soziokulturellen Anliegen (zum Beispiel Benefizveranstaltungen), Wettbewerbe, Meisterkurse, Workshops, Seminare, wissenschaftliche Tätigkeit.
Kriterien im Rahmen der Beiratsbegutachtung:
Inhaltliche Aspekte
- hervorragende Qualifikation der ausführenden Kunstschaffenden
- Programmqualität unter besonderer Berücksichtigung von innovativen, zeitgenössischen und experimentellen Musikformen (insbesondere Werke lebender österreichischer Komponistinnen und Komponisten)
- Anteil an zeitgenössischem Repertoire
- exemplarischer, innovativer Aufführungswert
- Überzeugungswert des Programmkonzepts
- Gesamtbewertung der bisherigen künstlerischen Leistungen
- innovative Ansätze zum Erschließen von Publikum (Publikumsinteresse, angemessene Qualität der Öffentlichkeitsarbeit)
- überregionale und internationale Visibilität
- Berücksichtigung von Maßnahmen im Bereich Fair Pay
- Berücksichtigung der Diversität der Beteiligten
Wirtschaftliche Aspekte
- Die ordnungsgemäße Geschäftsführung sowie die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Antragstellers/der Antragstellerin müssen gewährleistet sein.
- Angemessenheit und Ausgewogenheit der Kalkulation unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (Finanzierungsbedarf)
- ausreichende Finanzierungsvoraussetzungen (zum Beispiel Förderungen anderer Gebietskörperschaften, Sponsoren und dergleichen) und absehbare Gesamtfinanzierbarkeit im nötigen Umfang