BMKÖS | Bundesministerium für Kunst, Kultur, öff. Dienst u. Sport

Vergabe von Arbeitsstipendien Film II

Concordiaplatz 2
1010 Wien
Österreich

48.2077, 16.3705

zur Ausschreibung

Das BMKÖS fördert die Erstellung eines filmischen Grundkonzepts, das die Voraussetzungen zur Einreichung im Förderbereich Projektentwicklung noch nicht erfüllt. Der auf Basis des Grundkonzepts zu erwartende Film muss den Förderkriterien des BMKÖS entsprechen, um auch in Folgestadien wie Projektentwicklung und Herstellung förderbar zu sein.

  • Förderungshöhe: Die Förderung beträgt maximal 1.500 Euro pro Monat und kann für 1 bis maximal 3 Monate zuerkannt werden.

  • Vergabemodus: Filmbeirat

  • Anträge müssen rechtzeitig eingereicht werden.

  • Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einen ständigen Wohnsitz in Österreich haben.

  • Mindestens 50 % (des jährlichen Budgets) der Stipendien werden an Frauen vergeben.

  • Alleinerziehende erhalten, falls ihnen ein Stipendium zugesprochen wird, einen um den Betrag von 200 Euro pro Monat erhöhten Stipendienbetrag. Ein erhöhtes Stipendium steht zu, wenn die Antragsteller:in zum Zeitpunkt der Antragstellung und für den Zeitraum des beantragten Stipendiums nicht in einer Partnerschaft (Ehe, Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft) lebt und während dieses Zeitraumes Familienbeihilfe für mindestens ein Kind erhält.

  • Die genaue Bemessung der Förderungsdauer (Anzahl der Monate) hängt vom geplanten Projekt und dem dafür nötigen Aufwand (Laufzeit des zu erwartenden Films in Minuten, Genre, etc.) ab.

  • Ein Arbeitsstipendium kann nur beantragt werden, wenn im selben Zeitraum kein anderes von der Filmabteilung gefördertes Vorhaben durchgeführt wird, laufende Projekte abgeschlossen sind und keine weiteren öffentlichen Förderungen bei anderen Förderstellen für das betreffende Projekt in Anspruch genommen werden.

  • Projekte, die bereits von einem zuständigen Beirat abgelehnt wurden, können danach nur noch einmal eingereicht werden.

  • Mit der Förderung wird ausschließlich der zeitliche Aufwand der Fördernehmer:innen mitfinanziert (keine Miet-, Reise-, Website-Kosten usw.)

  • Wird ein Antrag von einer anderen Abteilung der zuständigen Sektion des Bundes abgelehnt, kann derselbe Förderungsantrag nicht in der Filmabteilung eingereicht werden.

  • Durch die Förderung in Form eines Arbeitsstipendiums entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen des Filmvorhabens in weiteren Produktionsphasen.

  • Anträge müssen rechtzeitig – vor Projektbeginn – eingereicht werden. Mit der Arbeit an den Tätigkeiten darf – bis auf die Vorarbeiten im Rahmen der Antragstellung – nicht begonnen worden sein.  Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.

  • Die Sitzung mit dem Filmbeirat findet sechs bis acht Wochen nach den jeweiligen Einreichterminen statt.

  • Eingereicht werden kann bis 31. Mai und 30. September, wobei die Anträge zu diesen Terminen bis spätestens 24:00 Uhr an die Filmabteilung übermittelt werden müssen.

Klagenfurt am Wörthersee, Österreich

Einreichberechtigte: Herkunft o. Wohnort: Kärnten

Wien, Österreich

Einreichberechtigte: Herkunft o. Wohnort: Österreich

Salzburg, Österreich

Einreichberechtigte: Herkunft o. Wohnort: Salzburg